Kieferorthopädischen Indikationsgruppen – KIG

Die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen, kurz auch KIG genannt, bestimmen ob sich die gesetzliche Krankenkasse an den Grundleistungen einer kieferorthopädischen Behandlung  beteiligt oder nicht.

Das Einstufungssystem besteht aus einer Kombination von Buchstaben und Zahlen. Der Buchstabe beschreibt die Befundart bzw. die Indikationsgruppe. Beispielsweise steht der Buchstabe U für Zahnunterzahl, S für Zahndurchbruchsstörungen und der Buchstabe P für Platzmangel. Die Zahlen wiederrum geben den Schweregrad des jeweiligen Befundes an. Die Zahlen Skala reicht hier von 1 bis 5. 1 bekennzeichnet hierbei geringgradige Abweichungen und 5 starke Abweichungen.

Wie die KIG Kriterien ausfallen bzw. ab welcher Einstufung die Krankenkasse sich an Grundleistungen beteiligt, ist zusätzlich abhängig von der Art der kieferorthopädischen Behandlung. Unterschieden wird hier zwischen Frühbehandlung, Hauptbehandlung und Erwachsenenbehandlung mit Chirurgie, die jeweils unterschiedlichen KIG Kriterien unterliegen.

Eine Frühbehandlung wird bereits zu Beginn des Zahnwechsels eingeleitet. Sie ist dann sinnvoll, wenn etwa eine deutliche Verstärkung der Abweichung droht oder die Gefahr einer massiven Wachstumsbehinderung besteht. Nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen kommt es zu einer Kostenbeteiligung, wenn z.B. ein Platzmangel von 4 mm und mehr  vorliegt oder wenn im Gesichtsprofil der Unterkiefer zum Oberkiefer um 9 mm nach hinten oder um 3 mm nach vorne verschoben ist.

Die in den meisten Fällen durchgeführte Hauptbehandlung wird im Gegensatz zu den Frühbehandlungen zum Ende des Zahnwechsels begonnen. Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung an den Grundleistungen, ist eine KIG Einstufung von Stufe 3 oder höher. Darunter ist zu verstehen, dass beispielsweise ein Platzmangel von über 3 mm vorherrscht.  Hierzu muss erwähnen werden, dass dies nur für Behandlungen gilt, deren Beginn vor dem 18. Geburtstag stattgefunden hat.

Ist jedoch das 18. Lebensjahr überschritten, sind kieferorthopädische Leistungen  nur in wenigen Ausnahmefällen Kassenleistungen. Damit sich die Krankenkasse an den Erwachsenenbehandlungen beteiligt, muss eine schwere Kieferanomalie vorliegen, bei der eine kombiniert kieferorthopädische-kieferchirurgische Therapie erforderlich ist.

Über genauere Informationen fragen Sie gerne Ihren Kieferorthopäden.

Die KIG Einstufung kann in den allermeisten Fällen bereits beim ersten Termin festgestellt werden. Mit ihr ist es möglich Auskunft darüber zugeben, ob eine Beteiligung an den Grundleistungen durch die gesetzliche Versicherung erfolgen kann.  In manchen Fällen sind jedoch weitere diagnostische Mittel notwendig, um eine genaue Diagnose bzw. Einstufung machen zu können. Zum Beispiel benötigt man ein Röntgenbild um Zahnverlagerungen oder Nichtanlagen genau diagnostizieren zu können. In Grenzfällen werden zur exakten Vermessung Modelle von den Zähnen und Kiefern angefertigt.

Liegt eine Indikation zur kieferorthopädischen Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassen vor und ist eine Behandlung seitens des Patienten erwünscht, werden vollständige, diagnostische Unterlagen erstellt und ausgewertet. Darunter fallen Fotos, Röntgenbilder und Modelle, die als Grundlage zur Erstellung des jeweiligen Behandlungsplans dienen. Nach Genehmigung des Behandlungsplans von der Krankenkasse und einer Kostenbesprechung mit dem Patienten kann mit der Behandlung angefangen werden.

 

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